Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen ACTEGA Schmid Rhyner AG
(Juli 2023)
1 ALLGEMEINES
1.1 Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur im Verhältnis zu Un-ternehmern (Kunden), d.h. natürlichen oder juristischen Personen, welche beim Erwerb der Ware in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeiten handeln (nachfolgend „Kunden“ genannt).
1.2 Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für Verträge, die zwischen der ACTEGA Schmid Rhyner AG mit Sitz in Adliswil und Kunden über die gängigen Ver-triebswege (u.a. Bestellungen per E-Mail und Fax) abgeschlossen werden.
1.3 Der Verkauf an Konsumenten ist ausgeschlossen.
1.4 Die Vertragssprache ist deutsch.
1.5 Sind unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen in das Geschäft mit dem Kunden eingeführt, so gelten sie auch für alle weiteren Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird.
1.6 Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschliesslich. Entgegen-stehende oder von unseren Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden sind nur von uns anerkannt, wenn wir diese ausdrücklich und schriftlich anerkannt haben. Unser Schweigen auf derartige abweichende Bedingungen gilt insbesondere nicht als Zustimmung, auch nicht bei zukünftigen Verträgen.
2 ANGEBOTE UND BESTELLUNGEN
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, soweit wir sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben. Sie sind lediglich Aufforderungen an den Kunden auf dieser Grundlage eine verbindliche Bestellung (Antrag) abzugeben. Ein Vertrag kommt - auch im laufenden Geschäftsverkehr - erst dann zustande, wenn wir die Bestellung des Kunden schriftlich oder in Textform bestätigen oder die Ware ausliefern (Annahme). Für den Inhalt des Liefervertrages ist unsere Auftragsbestätigung massgebend. Bei soforti-ger Lieferung kann unsere Auftragsbestätigung durch die Rechnung ersetzt werden.
2.2 Die Verpflichtung zur Lieferung einer nur der Gattung nach bestimmten Sache alleine enthält nicht die Übernahme eines Beschaffungsrisikos. Wir sind lediglich verpflichtet, aus unserem eigenen Warenvorrat zu leisten (Vorratsschuld). Eine Garantie gilt nur dann als von uns übernommen, wenn wir schriftlich eine Eigenschaft als garantiert bezeichnet haben.
3 CLP-VERORDNUNG (VERORDNUNG (EG) Nr. 1272/2008) („CLP“)
3.1 Liefern wir Produkte in die Europäische Union, dann gilt der Kunde im Rahmen der CLP-Verordnung als EU-Importeur. Um seiner Meldepflicht für das Einstufungs- und Kenn-zeichnungsverzeichnis (Classification and labelling „C&L“) der Europäischen Chemika-lienagentur (ECHA) gemäss Artikel 40 CLP nachzukommen, beauftragt der Kunde hier-mit Chemservice S.A., 5 an de Laengten, 6776 Grevenmacher, Luxemburg, als Allein-vertreterin (Only Representative, OR) von uns, im Auftrag und Namen seiner Firma für alle relevanten Stoffe in den importierten Produkten von uns C&L Gruppenmeldungen an das C&L-Verzeichnis der EU zu übermitteln.
3.2 Endanwender: Der Kunde ist verpflichtet, Chemservice S.A. oder uns über neue relevan-te wissenschaftliche oder technische Informationen in Kenntnis zu setzen, sofern diese zu einer Änderung der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung führen oder die Einstufung von Stoffen ohne harmonisierte Einstufung beeinflussen könnten. Für den Fall, dass der Kunde über neue Informationen verfügt, die zu einer Änderung der harmo-nisierten Einstufung und Kennzeichnung führen könnten, beauftragt er Chemservice S.A., der zuständigen Behörde einen entsprechenden Vorschlag vorzulegen (Artikel 37(6) CLP).
3.3 Weitervermarktung: Der Kunde ist verpflichtet, Chemservice S.A. oder uns über neue relevante wissenschaftliche oder technische Informationen in Kenntnis zu setzen, sofern diese zu einer Änderung der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung führen oder die Einstufung von Stoffen ohne harmonisierte Einstufung beeinflussen könnten. Für den Fall, dass der Kunde über neue Informationen verfügt, die zu einer Änderung der harmo-nisierten Einstufung und Kennzeichnung führen könnten, beauftragt er Chemservice S.A., der zuständigen Behörde einen entsprechenden Vorschlag vorzulegen (Artikel 37(6) CLP). Der Kunde bleibt alleine und in vollem Umfang für die Erfüllung aller im Zusam-menhang mit der Meldung stehenden Pflichten verantwortlich; diese umfassen u. a. 1. die Aktualisierung von Etiketten nach Änderungen der Einstufung und Kennzeichnung eines Stoffes oder Gemisches; 2. die Bereitstellung von Sicherheitsdatenblättern (SDS) entlang der Lieferkette und Aktualisierung der SDS nach Bedarf; 3. die Benachrichtigung von Chemservice S.A. und/oder uns im Falle neuer relevanter Informationen.
3.4 Falls wir über neue Informationen verfügen, die zu einer Änderung der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung führen könnten, werden wir die Chemservice S.A. an-weisen, die Gruppenmeldung zu aktualisieren und Sicherheitsdatenblätter mit den rele-vanten C&L-Informationen an die Kunden/Händler zu übermitteln.
4 PROBEEXEMPLARE, UNTERLAGEN, MUSTER
4.1 Die Eigenschaften von Mustern bzw. Probeexemplaren sind nur dann verbindlich, soweit sie ausdrücklich als Beschaffenheit der Ware schriftlich vereinbart worden sind.
4.2 An dem Kunden bekanntgegebenen oder überlassenen Mustern, Abbildungen, Zeich-nungen, Daten, Kostenvoranschlägen und sonstigen Unterlagen über unsere Ware, die vom Kunden nicht gesondert vergütet worden sind, behalten wir uns alle Rechte vor. Diese sind auf unser Verlangen (nebst sämtlichen Kopien) an uns herauszugeben. Ei-gentumsrechte an Mustern behalten wir uns nicht vor, sofern der Kunde die Muster in seinem ordnungsgemässen Geschäftsgang verarbeitet. Sofern die vorstehend genann-ten Gegenstände und Unterlagen im Besitz des Kunden verbleiben, haben wir selbstän-digen mittelbaren Besitz daran. Ein Zurückbehaltungsrecht an diesen Gegenständen und Unterlagen ist ausgeschlossen. Der Kunde verpflichtet sich, die in vorstehendem Satz 1 aufgeführten Muster, Daten und/oder Unterlagen Dritten nicht zugänglich zu machen, es sei denn, wir erteilen unsere ausdrückliche schriftliche Einwilligung.
4.3 Die Regelungen der Ziffern 4.1 und 4.2 gelten entsprechend für Unterlagen, Zeichnun-gen oder Daten des Kunden; diese dürfen wir jedoch solchen Dritten zugänglich machen, denen wir zulässigerweise vertragsgegenständliche Lieferungen übertragen, oder derer wir uns als Erfüllungsgehilfen oder Lieferanten bedienen.
5 PRODUKTBESCHAFFENHEIT UND GARANTIEN
5.1 Soweit nicht anders vereinbart, ergibt sich die Beschaffenheit der Ware ausschliesslich aus unseren Produktspezifikationen.
5.2 Beschaffenheits- und Haltbarkeitsangaben sowie sonstige Angaben sind nur dann Zusi-cherungen im Sinne von Artikel 197 Absatz 1 OR , wenn sie als solche vereinbart und bezeichnet werden.
5.3 Unsere anwendungstechnische Beratung in Wort, Schrift und/oder durch Versuche er-folgt nach aktuellem Kenntnisstand. Vor der Verwendung unserer Ware obliegt es dem Kunden, die Qualität und Eignung unserer Ware für die von ihm geplante Verarbeitung und Anwendung, auch im Hinblick auf eine etwaige Verletzung von Schutzrechten Dritter, zu prüfen.
6 ZAHLUNGSBEDINGUNGEN, SICHERHEITSLEISTUNG
6.1 Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungsbeträge ohne Abzug 30 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Es handelt sich dabei um einen Verfalltag im Sinne von Ar-tikel 102 Absatz 2 OR, weshalb der Kunde am Tag nach Ablauf der Zahlungsfrist ohne Mahnung in Zahlungsverzug gerät. Die Rechnungsbeträge sind auf eines unserer Bank-konten in der auf der Auftragsbestätigung angegebenen Währung zahlbar. Nebenspesen gehen zu Lasten des Kunden. Unabhängig vom Ort der Übergabe der Ware ist Erfül-lungsort für die Zahlungspflicht des Kunden unser Sitz in Adliswil. Bei Export der Waren gehen die mit dem Zahlungseingang verbundenen Kosten zu Lasten des Kunden, soweit sie in dessen Land anfallen. Eine rechtzeitige Zahlung liegt nur dann vor, wenn wir über das Geld mit Wertstellung am Fälligkeitstag auf dem von uns angegebenen Konto verfü-gen können. Skonti und Rabatte werden nur aufgrund besonderer Vereinbarung gewährt. Ein Skontoabzug ist ausgeschlossen, soweit ältere fällige Rechnungen noch nicht be-zahlt worden sind.
6.2 Mit Eintritt eines Zahlungsverzuges werden Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunk-ten über dem bei Fälligkeit der Zahlungsforderung jeweiligen Basiszinssatz der Europäi-schen Zentralbank fällig, ohne dass es einer vorhergehenden gesonderten Mahnung be-darf. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt uns vorbehal-ten.
6.3 Die Entgegennahme von Bestellungen und die Ausführungen von Lieferungen können von einer Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abhängig gemacht werden. Wir sind auch berechtigt, Zahlung Zug-um-Zug gegen Warenlieferung zu verlangen.
6.4 Verschlechtert sich die Vermögenslage des Kunden nach Vertragsschluss wesentlich, sei es durch Antrag auf Insolvenzeröffnung durch den Kunden, Eröffnung des Insolvenz-verfahrens oder Antrag auf Haftanordnung, oder erfolgt eine nicht auf Zurückbehaltungs-rechten oder sonstigen Rechten beruhende Zahlungseinstellung und ist hierdurch die Leistungsfähigkeit des Kunden zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten gefährdet, sind wir zusätzlich berechtigt, jederzeit von dem Vertrag zurückzutreten.
6.5 Ein Zurückbehaltungs- oder Verrechnungsrecht des Kunden besteht nur hinsichtlich sol-cher Gegenansprüche, die nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zu-rückbehaltungsrecht kann vom Kunden nur ausgeübt werden, wenn sein Gegenan-spruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
6.6 Die Bezahlung mit Wechseln ist nur zulässig, wenn und soweit dies ausdrücklich verein-bart wurde. In diesen Fällen erfolgt die Hergabe von Wechseln zahlungshalber; Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden. Für die Zahlung mit Akkreditiv gelten die von der Internationalen Handelskammer in Paris herausgegebenen Einheitlichen Richtlinien und Gebräuche für Dokumentenakkreditive in der jeweils aktuellen Fassung.
7 LIEFERUNGEN, VERSAND UND HÖHERE GEWALT
7.1 Lieferungen erfolgen, wenn nicht anders vereinbart, EXW gemäss jeweils aktuellen ICC INCOTERMS. Verbindliche Liefertermine und -fristen müssen ausdrücklich und schrift-lich vereinbart werden und beziehen sich stets auf die Auslieferung bei uns und nicht auf die Anlieferung beim Kunden. Bei unverbindlichen oder ungefähren (ca., etwa, voraus-sichtlich etc.) Lieferterminen und -fristen bemühen wir uns, diese nach besten Kräften einzuhalten. Einseitige Vorgaben durch den Kunden sind für uns nicht bindend, es sei denn, wir haben diesen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. Fixgeschäfte müssen ausdrücklich als solche bezeichnet und von uns schriftlich bestätigt werden. Dem Kun-den zumutbare Teillieferungen sind zulässig.
7.2 Erhalten wir trotz ordnungsgemässer Eindeckung aus von uns nicht zu vertretenden Gründen Rohstoffe oder Lieferungen oder Leistungen unserer Lieferanten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig (z.B. Angaben, die für die Ausführung der Bestellung benötigt werden, gehen uns nicht rechtzeitig zu oder werden nachträglich ab-geändert; Zahlungsfristen werden nicht eingehalten, Akkreditive zu spät eröffnet oder er-forderliche Importlizenzen treffen nicht rechtzeitig bei uns ein), oder treten Ereignisse höherer Gewalt ein, so werden wir unsere Kunden rechtzeitig schriftlich oder in Textform informieren. Unabhängig von dieser Information sind wir in jedem Fall berechtigt, die Lie-ferung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben, oder wegen des noch nicht er-füllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Pandemien, Energie- und Rohstoff-knappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen, zum Beispiel durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden und alle sonstigen Behinde-rungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind. Ist ein Liefertermin oder eine Lieferfrist verbindlich vereinbart und wird auf-grund von Ereignissen nach dieser Ziffer 7.2 der vereinbarte Liefertermin oder die ver-einbarte Lieferfrist überschritten, so ist der Kunde berechtigt, 30 Tage nach Eintritt des Ereignisses dieser Ziffer 7.2 wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzu-treten, wenn ihm ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv unzumutbar ist. Weiterge-hende Ansprüche des Kunden bestehen in diesem Fall nicht.
7.3 Sofern ein Fall der höheren Gewalt bzw. der nicht rechtzeitigen/vollständigen Lieferung unserer Lieferanten gemäss Ziffer 7.2 vorliegt, sind wir – unbeschadet der in Ziffer 7.2 genannten Rechte – auch berechtigt, nach eigenem Ermessen zunächst nur Teilliefe-rungen vorzunehmen und die Liefermengen unter unseren Kunden, einschliesslich kon-zernangehörigen Gesellschaften, nach eigenem Ermessen zu kürzen bzw. die Lieferung zu unterbrechen. Hierüber werden wir den Kunden rechtzeitig informieren. Eine Fortset-zung der Lieferung bzw. die Lieferung der nach Kürzung verbliebenen Restmengen er-folgt nach dem Wegfall der in Ziff. 7.2 definierten Fällen der höheren Gewalt bzw. der nicht rechtzeitigen/vollständigen Lieferung unserer Lieferanten. Die Rechte des Kunden gemäss Ziffer 7.2 bleiben unberührt.
7.4 Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Lieferverzuges, der auf Vorsatz oder gro-ber Fahrlässigkeit unsererseits beruht, sind begrenzt auf einen Höchstbetrag von 0,5 % des Nettolieferpreises der Verzugsware pro vollendete Verzugswoche, insgesamt jedoch auf maximal 5 % des genannten Nettolieferpreises.
7.5 Setzt uns der Kunde nach Eintritt des Lieferverzugs eine angemessene Nachfrist, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; An-sprüche auf den Ersatz des durch das Dahinfallen des Vertrags entstandenen Schadens (Art. 109 Abs. 2 OR) sind ausgeschlossen, es sei denn unsere Nichtleistung beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits.
7.6 Die Haftungsbegrenzungen gemäss Ziffer 7.4 und 7.5 gelten nicht, sofern ein Fixge-schäft vereinbart wurde. 7.7 Wir haben das Recht unsere fällige Leistung zu verweigern, solange der Kunde sich mit der Erfüllung von Verpflichtungen uns gegenüber, auch aus anderen Verträgen, im Ver-zug befindet.
7.8 Soweit der Kunde auch eine Organisation des Transports wünscht, übernehmen wir die-se, ohne dass davon unsere Erfüllung der Lieferpflicht und der Gefahrübergang gemäss EXW (Ziff. 7.1) beeinflusst wird. Sämtliche Kosten für den Transport selbst sowie unsere Kosten für die notwendigen Umtriebe gehen zulasten des Kunden.
7.9 Falls bei Auslieferung der bestellten Ware an den Kunden kein Vertreter des Kunden anwesend ist, der die Ware entgegennimmt, und falls keine erkennbare, für die Ausliefe-rung zugängliche, gesicherte und abschliessbare Abladefläche/Depot an der Lieferad-resse vorhanden ist, reicht die Bestätigung des Fahrers (des Transportunternehmens) als Nachweis aus, dass die Ware in ordnungsgemässem Zustand ausgeliefert wurde.
7.10 Transport- und alle sonstigen Verpackungen nehmen wir grundsätzlich nicht zurück, sie werden Eigentum des Kunden. Ausgenommen hiervon sind Leihbehältnisse; diese sind nach unserer Wahl restentleert im Tausch an uns zurückzugegeben oder frachtfrei an uns zurückzusenden. Soweit uns gesetzliche Rücknahme- und Verwertungspflichten treffen, bieten wir dem Kunden an, restentleerte Verpackungen am Betriebsstandort zu-rückzunehmen oder wir nennen einen Dritten, der die Verpackungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen entsorgt.
8 EIGENTUMSVORBEHALT
8.1 Wir behalten uns das Eigentum an der gesamten Lieferung bis zu deren vollständigen Bezahlung vor. Der Kunde ist verpflichtet, die zum Schutz unseres Eigentums erforderli-chen Massnahmen zu treffen.
8.2 Wir sind berechtigt, unter Mitwirkung des Kunden den Eigentumsvorbehalt im entspre-chenden Register eintragen zu lassen.
8.3 Der Kunde wird die gelieferten Produkte während der Dauer des Eigentumsvorbehalts auf seine Kosten instand halten. Er haftet uns gegenüber für Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Risiken. Er wird ferner alle Massnahmen treffen, damit unser Ei-gentumsanspruch weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird.
8.4 Sollte eine mit dem Eigentumsvorbehalt in der Schweiz vergleichbare Regelung im Land des Kunden für einen rechtsgültigen Eigentumsvorbehalt nicht genügen, richtet sich der Eigentumsvorbehalt entsprechend den Vorgaben des Angebots bzw. unserer Auftrags-bestätigung.
8.5 Sollte eine mit dem Eigentumsvorbehalt in der Schweiz vergleichbare Regelung im Land des Kunden fehlen, können wir bei Auftragsbestätigung eine Bankgarantie oder eine ähnliche Sicherheit in der Höhe des entsprechenden Auftrages verlangen.
8.6 Unabhängig von einer Eintragung des Eigentumsvorbehalts im betreffenden Register behalten wir uns den Rücktritt und ein Rückforderungsrecht hinsichtlich der Waren we-gen Zahlungsverzugs des Kunden auch für den Fall vor, in welchem wir die Waren be-reits vor Kaufpreiszahlung in den Besitz des Kunden überführt haben (Vorbehalt im Sin-ne von Art. 214 Abs. 3 OR).
9 PREISE
9.1 Erteilte Aufträge werden von uns zu den vereinbarten Preisen und mangels gesonderter Vereinbarung zu den am Tage der Lieferung jeweils gültigen Listenpreisen ausgeführt. Die Preise sind die auf der Auftragsbestätigung angegebenen Preise, und verstehen sich ohne Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer wird zum jeweils gültigen Satz entsprechend den jeweils geltenden steuerrechtlichen Vorschriften gesondert in Rechnung gestellt.
9.2 Die Lieferpreise verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart, pro netto/kg, ab Werk (EXW), unverzollt, bei Lieferung in Einwegverpackungen (Fässer und Container). Wird Express- bzw. Luftfrachtbeförderung oder eine andere Verpackung gewünscht, so stellen wir die Mehrkosten in Rechnung, wobei die Organisation dieser Beförderung ohne Aus-wirkung auf die Erfüllung unserer Lieferpflicht und den Gefahrübergang gemäss EXW bleibt.
9.3 Im Falle der Erhöhung von Materialbeschaffungs- oder Produktionskosten, Steuern, Lohn- und Lohnnebenkosten sowie Energiekosten, Kosten durch Umweltauflagen, Wäh-rungsregularien oder sonstigen öffentlichen Abgaben zwischen Vertragsabschluss und Abnahme der Waren sind wir bis zur endgültigen Erledigung des uns erteilten Auftrags berechtigt, die in der Auftragsbestätigung genannten Preise entsprechend zu erhöhen.. Eine Erhöhung im vorgenannten Sinne ist ausgeschlossen, soweit die Kostensteigerung bei den genannten Faktoren durch eine Kostenreduzierung bei anderen der genannten Faktoren in Bezug auf die Gesamtkostenbelastung für die Lieferung aufgehoben wird.
10 GEWÄHRLEISTUNG UND MÄNGELANZEIGE
10.1 Soweit wir hinsichtlich der Beschaffenheit der Waren keine als solche bezeichneten Zu-sicherungen oder Garantien abgegeben haben, ist jegliche Gewährleistung ausge-schlossen, es sei denn, es läge vom Kunden zu beweisende Arglist unsererseits vor.
10.2 Der Kunde hat die gelieferte Ware – erforderlichenfalls, soweit zumutbar, durch eine Probeverarbeitung – nach Ablieferung unverzüglich auf Mängel bezüglich Menge und Beschaffenheit zu untersuchen und uns die Mängel unverzüglich, spätestens jedoch 10 Tage nach Ablieferung, mitzuteilen; andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Bei die-ser Untersuchung nicht erkennbare Mängel sind uns innert fünf Tagen nach ihrer Entde-ckung anzuzeigen. Beanstandungen sind schriftlich unter Angabe der Bestelldaten wie Auftrags-, Chargen-, Rechnungs- und Versandnummer mitzuteilen. Eine nicht fristge-rechte Rüge schliesst jeglichen Anspruch des Kunden aus Pflichtverletzung wegen Schlechtleistung aus. Mängelrügen müssen stets eine detaillierte Beschreibung des Mangels enthalten.
10.3 Die Mängelrüge nach Ziffer 10.1 muss schriftlich erfolgen und uns innert Frist zugehen. Eine nicht formgerechte Rüge schliesst ebenfalls jeglichen Anspruch des Kunden wegen Mängeln aus.
10.4 Mit Beginn der Verarbeitung, Bearbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen Sachen gilt die gelieferte Ware im Falle von erkennbaren Mängeln als vertragsgemäss vom Kunden genehmigt. Entsprechendes gilt im Falle der Weiterversendung vom ur-sprünglichen Bestimmungsort.
10.5 Im Falle von erkennbaren Mängeln muss die beanstandete Ware im Versandbehältnis belassen werden, damit wir die Berechtigung der Beanstandung einwandfrei nachprüfen können, es sei denn, dass wir durch schriftliche Erklärung hierauf ausdrücklich verzich-ten und der Kunde die separate Verwahrung der beanstandeten Ware sicherstellt.
10.6 Soweit wir zur Gewährleistung verpflichtet sind (Ziff. 10.1), werden wir den Mangel nach unserer Wahl kostenlos beseitigen oder mangelfreie Ware nachliefern (Nacherfüllung). Bei Ersetzung der Ware ist vor Zurücksendung der Ware unser Einverständnis einzuho-len. Ersetzte Ware geht in unser Eigentum über. Kommen wir innerhalb einer uns ge-setzten angemessenen Nachfrist zur Mangelbeseitigung oder Nachlieferung der man-gelhaften Ware nicht nach, schlägt die Nacherfüllung fehl (wobei uns zwei Versuche zu-stehen), verweigern wir die Nacherfüllung oder ist diese Nacherfüllung für uns unzumut-bar, so hat der Kunde nach Massgabe der gesetzlichen Regelungen das Recht zur Wandelung, zur Minderung des Kaufpreises, sowie in den in Ziffer 11 genannten Gren-zen Anspruch auf Schadenersatz. Die Parteien vereinbaren, dass Art. 205 Abs. 2 OR dahingehend auszulegen ist, dass Wandelung nur bei wesentlichen Mängeln gerechtfer-tigt und der Kunde im Übrigen auf Minderung verwiesen ist.
10.7 Ansprüche und Rechte aus Gewährleistung verjähren bzw. verwirken innert eines Jahres nach Lieferung der Ware (Ziff. 7.1) an den Kunden. Dies gilt nicht in den Fällen gemäss Ziffer 11.1 (1) bis (4).
11 HAFTUNG, AUSSCHLUSS UND BEGRENZUNG DER HAFTUNG
11.1 Soweit wir zur Gewährleistung verpflichtet sind (Ziff. 10.1) ist eine allfällige daraus ent-stehende Schadenersatzhaftung auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit be-schränkt. Unsere Haftung für beigezogene Hilfspersonen im Sinne von Artikel 101 OR ist gänzlich ausgeschlossen. Als Hilfspersonen gelten insbesondere unsere leitenden und nichtleitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie unsere Subunter-nehmer. Vorstehender Haftungsausschluss gilt nicht für Ansprüche aus dem Produkte-haftpflichtgesetz.
11.2 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist vorbehaltlich Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschul-den bei Vertragsabschluss (culpa in contrahendo), wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden.
11.3 Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
11.4 Werden wir von einem Dritten hinsichtlich der Lieferung auf Schadensersatz in Anspruch genommen, stellt der Kunde uns, unsere gesetzlichen Vertreter, unsere Arbeitnehmer und Erfüllungsgehilfen umfassend (einschliesslich angemessener Rechtsverfolgungs- und Rechtsverteidigungskosten, Auslagen, Gebühren, Steuern usw. sowie angemesse-ner Vorschüsse) frei, wenn und soweit (i) die Ursachen der Inanspruchnahme (im Ver-hältnis zu uns) im Herrschafts- und Organisationsbereich des Kunden gesetzt sind oder (ii), sofern die Ursachen der Inanspruchnahme in unseren Herrschafts- und Organisati-onsbereich fallen, uns im Verhältnis zum Kunden keine Haftung für diese Ursachen der Inanspruchnahme durch den Dritten trifft.
12 DATENSCHUTZ
Wir speichern und verarbeiten die vom Kunden angegebenen personenbezogenen Da-ten im Rahmen der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Schweizer Datenschutzgesetzes sowie, sofern anwendbar, der EU Datenschutz-Grundverordnung, soweit dies für die Begründung, Ausgestaltung, Abwicklung oder Än-derung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Dies schliesst insbesondere das Recht ein, einem Dritten die Erklärungen und Daten des Kunden zu übermitteln, soweit dies für den Abschluss und/oder die Durchführung von Verträgen des Kunden mit erforderlich ist. Unsere Datenschutzhinweise, welche die Verarbeitung der Kundendaten genauer be-schreiben, sind einsehbar unter: https://www.actega.com/de/de/asr_transparency .
13 COMPLIANCE
Wir haben den Compliance-Gedanken und ethisch korrektes Verhalten zu einem zentra-len Unternehmenswert erklärt. Wir erwarten daher auch von unseren Kunden, dass die-se im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit für und mit uns die jeweils geltenden nationa-len und internationalen gesetzlichen Bestimmungen sowie die Vorgaben aus der UN Global Compact Initiative beachten. Das gilt insbesondere für Vorgaben zum Arbeits- und Mitarbeiterschutz, zur Einhaltung der Menschenrechte, zum Verbot von Kinderarbeit, zur Strafbarkeit von Korruption und Vorteilsgewährungen jeglicher Art, zum Kartell- und Wettbewerbsrecht sowie zum Umweltschutz.
14 EXPORTKONTROLLE
14.1 Die von uns gelieferten Waren sind mangels abweichender vertraglicher Vereinbarungen mit dem Kunden zum erstmaligen Inverkehrbringen innerhalb der Schweiz oder bei ver-einbarter Lieferung ausserhalb der Schweiz ins vereinbarte Land der Erstauslieferung (Erstlieferland) bestimmt.
14.2 Die Ausfuhr bestimmter Waren durch den Kunden vom Erstlieferland kann - z.B. auf-grund ihrer Art oder ihres Verwendungszweckes oder Endverbleibs - der Genehmi-gungspflicht unterliegen. Der Kunde ist selbst verpflichtet, dies zu prüfen und die für die-se Waren/Güter einschlägigen Ausfuhrvorschriften und völkerrechtlich verbindlichen Embargos strikt zu beachten, soweit er die von uns gelieferten Waren ausführt oder aus-führen lässt.
14.3 Der Kunde verpflichtet sich, uns bei Aufforderung unverzüglich, jedoch spätestens inner-halb von 10 Tagen im Original die entsprechenden Endverbleibserklärungen in der durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) vorgegebenen Form zu übersenden bzw., sofern eine behördliche Ausstellung der Endverbleibserklärungen erforderlich und noch nicht erfolgt ist, uns über den Stand der Beantragung zu informieren.
14.4 Der Zugriff auf und die Nutzung von unsererseits gelieferten Waren darf nur dann erfol-gen, wenn die oben genannten Prüfungen und Sicherstellungen durch den Kunden er-folgt sind; anderenfalls hat der Kunde die beabsichtigte Ausfuhr zu unterlassen und wir sind nicht zur Leistung verpflichtet.14.5 Der Kunde verpflichtet sich, bei Weitergabe der von uns gelieferten Waren an Dritte die-se Dritten in gleicher Weise wie in den Ziffern 14.1 - 14.4 zu verpflichten und über die Notwendigkeit der Einhaltung solcher Rechtsvorschriften zu unterrichten.
15 Kein Einsatz von Kinderarbeit
Der Kunde verpflichtet sich, die von uns gelieferten Waren nicht unter Einsatz von Kin-derarbeit im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. f der Verordnung über Sorgfaltspflichten und Transparenz bezüglich Mineralien und Metallen aus Konfliktgebieten und Kinderarbeit vom 3. Dezember 2021 (VSoTr) zu verwenden oder weiterzuverarbeiten. Sollte es beim Kunden zum Einsatz von Kinderarbeit kommen, hat er uns darüber zu unterrichten. Wir sind in einem solchen Fall berechtigt, weitere Lieferungen bis zur Beseitigung der Kin-derarbeit zu verweigern und vom Vertrag zurückzutreten, wenn diese Beseitigung nicht innert einer von uns für die Beseitigung anzusetzenden Frist von angemessener Dauer erfolgt.
16 GEHEIMHALTUNG
Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertrag zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder aufgrund sonstiger Umstände als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie – soweit zur Erreichung des Vertragszwecks nicht geboten – weder aufzuzeichnen noch in irgendeiner Weise zu verwerten.
17 GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT
17.1 Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis sind ausschliesslich die für Adliswil ZH zuständigen Gerichte zuständig. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
17.2 Massgeblich ist ausschliesslich das Recht der Schweiz unter Ausschluss der Bestim-mungen des internationalen Privatrechts und des UN-Übereinkommens über den inter-nationalen Warenkauf (CISG). Enthält unsere Auftragsbestätigung eine in den IN-COTERMS aufgeführte Klausel, so gelten für die jeweilige Klausel die INCOTERMS in der jeweils neuesten Fassung, es sei denn, in unserer Auftragsbestätigung ist etwas an-deres angeführt.